Eingangs möchte ich den geneigten Leser bzw. die geneigte Leserin dazu anregen, sich mal Gedanken darüber zu machen, warum es eigentlich „Grundgesetz für die Bundesrepublik“ und nicht „Grundgesetz der Bundesrepublik“ Deutschland heißt. Wem auf diese Frage jetzt noch keine Antwort einfällt, wird die Frage spätestens nach dem Lesen dieses Blogposts beantworten können.
Ein Grundgesetz ist gemäß Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung ein Gesetz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für bestimmte Zeit und keine vom Volk gewählte Verfassung. Dies wurde in der Originalfassung des Grundgesetzes für die BRD vom 23.05.1949 sowohl in der Präambel als auch im Schlußartikel 146 deutlich zum Ausdruck gebracht:
Auszug aus der Präambel a. F. vom 23. Mai 1949:
„Im Bewußtsein seiner Verantwortung […] hat das Deutsche Volk […] um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben […] dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. […] Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“
Artikel 146 in d. F. vom 23. Mai 1949:
„Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.„
Der Artikel 146 des heutigen Grundgesetzes für die Bundesrepublik in Deutschland besagt:
„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
und beweist, dass das Grundgesetz nicht die Verfassung Deutschlands ist und dass das deutsche Volk bis zum heutigen Tage keine verfassungsgebende Gewalt hat, da der Originaltext des Art. 146 vom 23. Mai 1949 in seinem Wortlaut eins zu eins in das Grundgesetz des in der BRD wiedervereinten Deutschlands übernommen wurde.
Mit der sog. „Wiedervereinigung“ Deutschlands wurden lediglich die unter alliierter Verwaltung stehenden, geteilten Besatzungsgebiete der DDR und BRD wieder zu einem Wirtschaftsgebiet vereinigt, das man als Bund bzw. Bundesrepublik oder kurz BRD bezeichnet. Dies kommt im Art. 133 GG zum Ausdruck:
Artikel 133
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Die BRD ist demzufolge kein Staat, sondern eine mit der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes beauftragte Nichtregierungsorganisation (NGO), ohne Souveränität und Hoheitsrecht, des nach wie vor unter alliierter Besatzung stehenden Deutschen Reichs.
Denn das Deutsche Reich ist nicht mit der Kapitualtion der Wehrmacht untergegangen! Nein, das Deutsche Reich ist nach wie vor existent und rechtsfähig, aber „mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig„. Zu diesem Schluss kam selbst das Bundes“verfassungs“gericht in seinem Urteil vom 31.07.1973 über den „Grundlagenvertrag vom 21. Dezember 1972“.
Zitat: BVerfGE 36, 1 B. III. 78+79
„1. Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation, noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte, noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“ (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).
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Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“,- in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f.]; 6, 309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit [heißt zur Zeit dieses Urteils am 31.07.1973] besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin […]„
Siehe auch die entsprechende Stellungnahme des Bundestages dazu:
Besonders zu beachten ist hier auch die Aussage, dass die Bundesrepublik staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes beschränkt , welcher im Artikel 23 GG a.F. bestimmt wurde. Weiterlesen →
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